| GEWERBEVEREIN BOLLSCHWEIL-SÖLDEN e.V. |
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§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen:Gewerbeverein Bollschweil Sölden e.V. und hat seinen Sitz in Bollschweil. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Staufen unter Nummer VR 312 eingetragen. Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglied im Bund der Selbständigen, Wirtschaftverbund Regio Freiburg e. V. und dem Landesverband Baden-Württemberg e. V. § 2 Zweck und Aufgaben Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen in den Gemeinden Bollschweil und Sölden zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des BDS auf Kreis-, Landes- und Bundesebene.Der Verein ist par- teipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Der Verein hat die Aufgabe: a) mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kom- munalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können, b) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindever- waltungen stets aufzuklären, c) durch Werbeaktionen die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen, d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine beruf - liche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen, |
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeingeist zu pflegen, f) durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, zur Stärkung des selbständigen Mittel- standes beizutragen § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben a) Gewerbetreibende aller Art, b) freiberuflich Schaffende, c) Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Mo- nats Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversamm lung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversamm- lung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. 2. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres |
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