| GEWERBEVEREIN BOLLSCHWEIL-SÖLDEN e.V. |
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b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft automatisch auf den Rechtsnachfolger über, c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verwei- gerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung von der Mitgliederversammlung auszusprechen ist. Für den Beschluss ge- nügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ent- scheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechts- anspruch.d) durch Auflösung des Vereins. 3. Ehrenmitgliedschaft Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann dieser in der Mitgliederversammlung in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder und Ehrenmitgliedern ernennen. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, wer- den für alle Mitglieder verbindlich.Die Mitglieder sind verpflichtet, ie zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.Die Ehren- mitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit. |
§ 6 Mitgliedsbeiträge Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbei- träge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Bei besonderen Anläs- sen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluss der Mit- gliederversammlung, von den Mitgliedern eine jeweils der Höhe nach festzusetzende Umlage erhoben werden. § 7 Organe des Vereins a) Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzen- den,die nach Möglichkeit aus Bollschweil und aus Sölden stam- men sollen. 2) dem Schriftführer 3) dem Kassier b) der erweiterte Vorstand besteht aus: a) den oben genannten Mitgliedern des Vorstandes b) und dem Beirat, der aus mindestens 3 weiteren Vereinsmitglie- dern bestehen kann. Wird kein Beirat gebildet, besteht der „erwei- terte Vorstand“ aus den unter a) genannten Personen.Der erweiter- te Vorstand hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschlies- sungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand kann auch sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. c) Fachgruppen.Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Der Vorsit- |
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